Der Traktat führt den Namen מנחות (Speise- oder Mehlopfer). מנחה — eigentlich: Gabe, Geschenk — ist im Gegensatze zu זבח, das Schlacht- oder Tieropfer, die allgemeine Bezeichnung für jedes aus Mehl bereitete Opfer. Der Traktat behandelt die Vorschriften über die Mehlopfer und die zumeist mit ihnen verbundenen Weinopfer (נםכים). Die einzelnen Abschnitte haben folgenden Inhalt: 1. Die Anwendung der Vorschrift, dass jedes Opfer לשמו d. h. zu dem Zwecke, zu dem es von dem Darbringer geweiht worden ist, dargebracht werden muss, auf die Mehlopfer. (I, 1). 2. Das Untauglichwerden des Mehlopfers durch Ausführung einer Opferhandlung seitefns einer hierzu untauglichen Person oder durch ihre unrichtige Ausführung. (I, 2). 3. Das Untauglichwerden des Mehlopfers bzw. des mit einem Mehlopfer verbundenen Tieropfers durch die Absicht, etwas von dem einen oder von dem anderen ausserhalb der dafür vorgeschriebenen Zeit (חוץ לזמנו) oder ausserhalb des dafür vorgeschriebenen Ortes (חוץ למקומו) zu opfern oder zu essen. (I, 3—III, 1). 4. Die Opferhandlungen, durch deren Unterlassung das Mehlopfer nicht untauglich wird. (III, 2a). 5. Die Tauglichkeit oder Untauglichkeit des Mehlopfers, wenn es oder ein Teil von ihm mit Anderem gleicher oder anderer Gattung vermischt worden, das Komez unrein oder untauglich geworden, oder das nach Abheben des Komez Zurückbleibende unrein geworden, verbrannt oder verloren gegangen ist. (III, 2 b—4). 6. Die Untauglichkeit des Mehlopfers, wenn an den für die einzelnen Bestandteile vorgeschriebenen Massen auch nur ein Weniges fehlt. (III, 5 a). 7. Das Fehlen eines Bestandteiles macht auch das Uebrige untauglich. Anwendung dieses Grundsatzes auch auf die Teile eines aus mehreren, aber zusammengehörigen Stücken bestehenden Mehlopfers, auf zusammengehörige Tieropfer, Opferhandlungen und andere religiöse Vorschriften, und wo im Gegensatze hierzu eines durch das andere nicht bedingt ist. (III, 5b—IV, 4). Das aus zwei Hälften bestehende Pfannen-Opfer des Hohenpriesters. (IV, 5). 8. Die Zubereitung der Mehlopfer. (V, 1—4). Opferhandlungen, die nur für einzelne Arten von Mehl- und anderen Opfern vorge- schrieben sind und für andere nicht. (V, 5—7). Was unter einem Pfannen-, einem Tiegel- und einem im Ofen gebackenen Mehlopfer zu verstehen ist. (V, 8—9). 9. Von welchen Mehlopfern das Komez abgehoben wird und von welchen nicht. (VI, 1—2). Weitere Vorschriften über die Zuhereitung der verschiedenen Arten von Mehlopfern. (VI, 3—7). 10. Das Dankopfer und die als Beigabe dazu darzubringenden Brote. (VII). 11. Vorschriften über Herkunft, Herstellung und Beschaffenheit des Mehls für die Mehlopfer, des Oels für die Mehlopfer und für den Leuchter, des Weins für die Giessopfer. (VIII). 12. Die Massgefässe für Trockenes und Flüssiges im Tempel und ihre Verwendung. Die für die Mehl- und Giessopfer, die als Beigabe zu den Tieropfern dargebracht werden, vorgeschriebenen Masse und das Verbot, solche Opfer, für welche verschiedene Masse vorgeschrieben sind, mit einander zu vermischen und zusammen darzubringen. (IX, 1—5). 13. Bei welchen Tieropfern Mehl- und Giessopfer als Beigabe vorgeschrieben sind und bei welchen die Opferhandlung des Handaufstützens (סמיכה). Vorschriften für das Handaufstützen und für die Schwingung (תנופה). (IX, 6—9). 14. Das am zweiten Tage des Pesachfestes darzubringende Omer-Opfer und das חדש-Verbot. (X). 15. Die am Wochenfeste darzubringenden zwei Brote und die Schaubrote. (XI). 16. Ueber die Auslösung von Mehl- und Giessopfern. (XII, 1). Wie zu entscheiden ist, wenn man bei der Darbringung eines freiwillig gelobten Mehlopfers sich nicht genau an das gehalten hat, was man gelobt hat, oder etwas anderes darzubringen gelobt hat, als es die Vorschrift gestattet. Ob man auch Wein oder Oel allein als freiwilliges Opfer darbringen darf, und ob mehrere Personen gemeinschaftlich ein Opfer darbringen dürfen. (XII, 2—5). 17. Was man darzubringen hat, wenn man beim Geloben des Opfers nicht genau bestimmt hat, was man darbringen will, oder nicht mehr genau weiss, was man gelobt hat, oder das zum Opfer geweihte Tier vor der Darbringung einen Leibesfehler bekommen hat, der es zum Opfer untauglich macht. (XIII, 1—9). 18. Das Darbringen von Opfern im Onias-Tempel. (XIII, 10).